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Basis – die Satzung

Satzung des
Adolfiner Verein e. V.
(ehemals Verein Alter Adolfiner)
Stand: 28.10.2015

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Adolfiner Verein“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bückeburg. Der Verein wurde 1921 als Verein „Alte Adolfiner“ gegründet.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur und des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für den Landkreis Schaumburg zur Verwirklichung der vorgenannten steuerbegünstigten Zwecke am Gymnasium Adolfinum in Bückeburg.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet

a. mit dem Tod des Mitglieds,
b. durch freiwilligen Austritt,
c. durch Streichung von der Mitgliederliste,
d. durch Ausschluss aus dem Verein,
e. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der freiwillige Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein ermäßigter Jahresbeitrag für Schüler, Auszubildende und Studenten durch die Mitgliederversammlung bestimmt werden.
(2) Der Beitrag ist jährlich zum 01. Werktag im April eines jeden Jahres fällig. Die Mitglieder sind dazu angehalten dem Lastschrifteinzug im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens für den Einzug des Mitgliedsbeitrags zuzustimmen.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a. der Vorstand und
b. die Mitgliederversammlung

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Kuratorium eingerichtet werden.

§ 6 Vorstand und Geschäftsführung

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

a. dem 1. Vorsitzenden,
b. dem 2. Vorsitzenden,
c. dem Schriftführer und
d. dem Kassenwart

(2) Der Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte und hält Verbindung zum Gymnasium Adolfinum. Dabei verwaltet und pflegt der Schriftführer die Mitgliederliste/-datei einschließlich der Beitragszahlungen.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
(4) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 7 Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(2) Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vor-stand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 8 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich per Brief, Email oder Fax oder telefonisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Werktagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandsitzung.
(2) Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
(3) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege per Brief, Email oder Fax oder telefonisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes einschließlich Kassenbericht sowie des Berichts des Kassenprüfers
b. Entlastung des Vorstandes
c. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
d. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
e. Wahl des Kassenprüfers
f. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Ver-eins
g. Ernennung von Ehrenmitgliedern
h. Beschluss über die Verwendung der Mittel

(3) Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand einen angemessenen Handlungsspielraum zur Geschäftsführung einschließlich Verwendung von vereinszweckgebundenen Mitteln genehmigen, dessen Umfang die Mitgliederversammlung durch Abstimmung zu bestimmen hat.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens jährlich, möglichst im letzten Quartal des betreffenden Jahres, soll die ordentliche Mitgliederversammlung an einem von dem Vorstand festzusetzenden Tag stattfinden.
(2) Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung, auf der Homepage und einer örtlichen lokalen Tageszeitung bekanntgegeben. Die Tagesordnung wird in diesem Zuge auf der Homepage des Vereins bekanntgegeben.
(3) Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmit-glied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
(2) Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste einschließlich Presse zu lassen. Auf Antrag anwesender Vereinsmitglieder ist über die Zulassung von Gästen abzustimmen.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienen beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Abänderung der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
(7) Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 12 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens zwanzig Mitgliedern schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 9, 10, 11 und 12 entsprechend.

§ 14 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Schaumburg zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur sowie des Sports am Gymnasium Adolfinum in Bückeburg.

§ 15 Schlussbestimmung

Gerichtsstand des Vereins ist Bückeburg.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20.11.2015 verabschiedet.
Bückeburg, den 20.11.2015

Unterschriften von sieben Vereinsmitgliedern in Vertretung der übrigen Abstimmungsberechtigten Vereinsmitglieder im Rahmen der Mitgliederversammlung zur Satzungsänderung.

[gezeichnet im Original]